← Ratgeber

Hausmeister

Winterdienst-Pflicht in Rheinland-Pfalz: Wer muss räumen und streuen?

Adam Attar · · 5 Min. Lesezeit
Anwohner räumt bei Schneefall den Gehweg vor dem Haus mit der Schneeschaufel

In Rheinland-Pfalz liegt die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich bei der Gemeinde. Fast alle Kommunen übertragen sie jedoch per Satzung auf die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Diese müssen werktags in der Regel ab 7 Uhr räumen und streuen; Mieter oder ein Hausmeisterservice können die Aufgabe übernehmen, die Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer.

Wer ist in Rheinland-Pfalz zum Winterdienst verpflichtet?

Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Für öffentliche Straßen und Gehwege trifft diese Pflicht zunächst den Träger der Straßenbaulast, in Ortslagen also meist die Stadt oder Gemeinde.

Das Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz erlaubt den Gemeinden, die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Gehwege per Satzung ganz oder teilweise auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. Von dieser Möglichkeit machen praktisch alle Kommunen Gebrauch – die Stadt Kirn ebenso wie Bad Kreuznach und Idar-Oberstein. Maßgeblich ist deshalb immer die Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung Ihrer Gemeinde. Sie legt fest, welche Flächen betroffen sind, in welchen Zeiten geräumt werden muss und welche Streumittel zulässig sind. (Stand: September 2026)

Wichtig: Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie das Gebäude selbst bewohnen. Auch Eigentümer vermieteter Häuser, Wohnungseigentümergemeinschaften und Gewerbetreibende mit eigenem Grundstück sind Anlieger im Sinne der Satzung.

Kann ich die Pflicht auf Mieter oder Dritte übertragen?

Ja, aber nur mit klarer Vereinbarung. Der Eigentümer kann die Ausführung des Winterdienstes im Mietvertrag auf die Mieter übertragen oder einen Dienstleister beauftragen. Eine Regelung in der Hausordnung allein reicht in der Regel nicht aus – sie muss Bestandteil des Mietvertrags sein.

Was sich nicht übertragen lässt, ist die Überwachungspflicht. Der Eigentümer muss kontrollieren, ob geräumt und gestreut wird, und bei Ausfällen einspringen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kümmert sich üblicherweise die Hausverwaltung um die Organisation, häufig durch einen Hausmeisterservice mit Winterdienst. Genau hier liegt der Vorteil eines gewerblichen Anbieters: Er ist versichert, dokumentiert seine Einsätze und fällt nicht wegen Urlaub oder Krankheit aus.

Bis wann muss morgens geräumt sein?

Die Zeitfenster sind in den Satzungen erstaunlich einheitlich, weichen aber im Detail ab. Als Orientierung:

TagBeginn der Pflicht (üblich)Ende der Pflicht (üblich)
Montag bis Samstag7:00 Uhr20:00 Uhr
Sonn- und Feiertage8:00 oder 9:00 Uhr20:00 Uhr
Bei anhaltendem Schneefallwiederholt im Laufe des Tagesbis 20:00 Uhr

Diese Werte gelten nur laut jeweiliger Satzung der Gemeinde – prüfen Sie die Regelung für Ihren Wohnort. Zwei Punkte werden oft unterschätzt: Erstens muss der Gehweg zu Beginn des Zeitfensters bereits benutzbar sein, das Räumen um 7 Uhr zu beginnen genügt also nicht. Zweitens ist mit einem einzigen Einsatz am Morgen nicht alles erledigt. Schneit es weiter oder bildet sich neues Glatteis, muss nachgearbeitet werden – innerhalb einer angemessenen Frist nach Ende des Niederschlags.

Was genau muss geräumt und gestreut werden?

Auch das regelt die Satzung. In den meisten Gemeinden in der Region gilt:

  • Gehweg entlang des Grundstücks: so breit, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Gibt es keinen Gehweg, muss ein entsprechender Streifen am Fahrbahnrand freigehalten werden.
  • Zugänge: der Weg von der Straße zum Hauseingang, zu Mülltonnen und Briefkästen sowie Außentreppen.
  • Übergänge: Fußgängerüberwege und Haltestellen, die an das Grundstück grenzen, sind meist ebenfalls freizuhalten.
  • Schneeablagerung: Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn, auf Nachbargrundstücke oder in Gullys geschoben werden.

Beim Streugut setzen viele Gemeinden in Rheinland-Pfalz klare Grenzen: Abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat sind die Regel, Streusalz ist häufig nur bei Eisregen, auf Treppen oder an gefährlichen Stellen erlaubt. Der Grund ist der Schutz von Bäumen, Böden und Gewässern. Nach der Schmelze muss das Streugut in der Regel wieder aufgekehrt werden.

Was passiert, wenn jemand stürzt?

Stürzt ein Passant auf einem Gehweg, der nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut war, haftet der Pflichtige nach § 823 BGB für den entstandenen Schaden – von Behandlungskosten über Verdienstausfall bis zum Schmerzensgeld. Zusätzlich sehen die Satzungen Bußgelder für Verstöße vor.

Ganz ohne Grenzen ist die Haftung nicht. Fußgänger müssen sich bei winterlichen Verhältnissen selbst vorsichtig verhalten; ein Mitverschulden kann die Ansprüche mindern. Entscheidend ist im Streitfall die Beweislage: Wer belegen kann, wann, wo und womit gestreut wurde, steht deutlich besser da. Ein Winterdienstprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage und geräumten Flächen ist deshalb Standard bei professionellen Anbietern. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung fängt die finanziellen Folgen ab, ersetzt aber nicht die Pflicht selbst.

Wie übernimmt ein Hausmeisterservice den Winterdienst?

Für Eigentümer, Hausverwaltungen und Gewerbebetriebe in Kirn, Bad Kreuznach, Idar-Oberstein und dem Nahetal läuft die Übergabe an uns in klaren Schritten ab:

  1. Begehung vor Ort. Wir erfassen alle zu räumenden Flächen, Zugänge und Treppen und klären, welche Streumittel die Satzung Ihrer Gemeinde zulässt.
  2. Vereinbarung mit festen Zeiten. Der Vertrag hält die Räumzeiten laut Satzung fest, damit die Verantwortung eindeutig geregelt ist.
  3. Bereitschaft in der Wintersaison. Wir beobachten die Wetterlage und stehen an Frost- und Schneetagen ab den frühen Morgenstunden bereit.
  4. Einsatz und Nacharbeit. Räumen, streuen und bei anhaltendem Niederschlag wiederholt nachlegen – auch an Wochenenden und Feiertagen.
  5. Protokoll jedes Einsatzes. Sie erhalten eine Dokumentation, die im Schadensfall als Nachweis dient.
  6. Abschluss im Frühjahr. Das Streugut wird aufgekehrt und die Flächen werden gereinigt; auf Wunsch übernimmt unser Reinigungsservice direkt die Frühjahrsreinigung von Treppenhaus und Außenanlage.

Die Vergütung legen wir nach der Begehung als Festpreis für die Saison fest – ohne Überraschungen bei einem strengen Winter. Wie Sie einen Dienstleister für Ihr Objekt strukturiert auswählen, beschreibt unser Ratgeber Reinigungsfirma finden und vergleichen; die Kriterien gelten für den Winterdienst genauso.

Fazit

Die Räum- und Streupflicht liegt in Rheinland-Pfalz fast überall bei den Anliegern, mit festen Zeitfenstern, klaren Vorgaben zum Streugut und einer persönlichen Haftung im Schadensfall. Wer die Aufgabe nicht selbst jeden Wintermorgen erledigen möchte, überträgt sie sauber dokumentiert an einen Hausmeisterservice. Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot für den Winterdienst an.

FAQ

Häufige Fragen.

Wer muss in Rheinland-Pfalz den Gehweg räumen und streuen? +

Grundsätzlich die Gemeinde. Nahezu alle Städte und Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht jedoch per Satzung auf die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Diese können die Arbeit an Mieter oder einen Hausmeisterservice weitergeben, bleiben aber in der Kontrollpflicht.

Bis wann muss morgens geräumt sein? +

In den meisten Satzungen beginnt die Pflicht werktags um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen setzt sie meist später ein. Bei anhaltendem Schneefall muss tagsüber wiederholt geräumt werden. Die genauen Zeiten stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Darf ich Streusalz verwenden? +

Viele Gemeinden in Rheinland-Pfalz beschränken Streusalz auf Ausnahmefälle wie Eisregen oder Treppen und schreiben abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat vor. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde, bevor Sie Salz einsetzen.

Wer haftet, wenn jemand auf dem ungeräumten Gehweg stürzt? +

Wer die Räum- und Streupflicht trägt und sie verletzt, haftet nach § 823 BGB für Personen- und Sachschäden. Eigentümer, die die Aufgabe übertragen haben, müssen nachweisen können, dass sie die Ausführung kontrolliert haben. Ein Winterdienstprotokoll ist dafür der beste Beleg.

#Winterdienst #Räum- und Streupflicht #Hausmeisterservice #Verkehrssicherungspflicht

Weiterlesen

Mehr aus dem Ratgeber.

Ihre Anforderungen sind einzigartig? Unsere Lösungen auch.

Wir erstellen individuelle Konzepte, die exakt auf Ihr Projekt zugeschnitten sind – flexibel, effizient und professionell umgesetzt.

Sprechen Sie uns an und erhalten Sie Ihr persönliches Angebot.

Jetzt individuelles Angebot sichern
Chat starten