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Reinigung

Treppenhausreinigung in der WEG: Wer zahlt und wer organisiert?

Adam Attar · · 5 Min. Lesezeit
Sauberes Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses mit Handlauf und Fenster

Die Treppenhausreinigung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist Sache aller Eigentümer: Treppenhaus, Flure und Eingang sind Gemeinschaftseigentum, die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Ob eine Firma beauftragt oder ein Putzplan eingeführt wird, entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss; die Hausverwaltung setzt ihn um.

Warum ist das Treppenhaus Gemeinschaftseigentum?

Treppenhaus, Flure, Eingangsbereich, Kellergänge und Aufzug gehören in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einem einzelnen Eigentümer, sondern allen gemeinsam. Sie zählen zum Gemeinschaftseigentum, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen und für den Bestand des Gebäudes nötig sind. Daraus folgt: Alles, was mit ihrer Pflege zu tun hat – von der Reinigung über die Beleuchtung bis zur Instandhaltung – ist eine gemeinsame Aufgabe. Niemand kann sich mit dem Hinweis herausreden, er benutze das Treppenhaus ohnehin kaum, weil er im Erdgeschoss wohnt.

Wer zahlt die Treppenhausreinigung in der WEG?

Die Kosten der Treppenhausreinigung sind Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) tragen die Eigentümer diese Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Wer also drei Zehntel der Anteile hält, zahlt drei Zehntel der Reinigungsrechnung – unabhängig davon, ob die Wohnung im Erdgeschoss oder im Dachgeschoss liegt oder ob sie vermietet ist.

Von dieser Grundregel kann abgewichen werden. Die Gemeinschaftsordnung – meist Teil der Teilungserklärung – kann einen anderen Schlüssel vorsehen, etwa nach Wohnfläche oder nach Anzahl der Einheiten. Zudem erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Eigentümern, für einzelne Kostenarten per Beschluss eine abweichende Verteilung festzulegen. (Stand: September 2026)

In der Praxis läuft die Abrechnung über das Hausgeld: Die Hausverwaltung stellt den Wirtschaftsplan auf, zieht die monatlichen Vorschüsse ein und rechnet die tatsächlichen Reinigungskosten in der Jahresabrechnung ab.

Können die Kosten auf Mieter umgelegt werden?

Ja, unter zwei Voraussetzungen. Erstens muss der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbaren, wie es § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraussetzt. Zweitens muss die Kostenart überhaupt umlagefähig sein – und das ist die Treppenhausreinigung: Sie fällt unter § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV), „Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung”. Dazu zählt die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Fahrstuhl.

Der vermietende Eigentümer trägt die Kosten also zunächst über das Hausgeld und legt seinen Anteil anschließend in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter um. Wichtig: Nur die laufende Reinigung ist umlagefähig. Eine einmalige Grundreinigung nach Bauarbeiten oder die Beseitigung von Schäden gehört nicht dazu.

Reinigungsfirma oder Putzplan: Wer entscheidet?

Wie das Treppenhaus gereinigt wird, ist eine Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung. Darüber beschließt die Eigentümerversammlung nach § 19 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit. Zwei Modelle stehen zur Wahl:

KriteriumPutzplan der Bewohner (Kehrwoche)Beauftragte Reinigungsfirma
KostenKeine direkten AusgabenRegelmäßige Gemeinschaftskosten, umlagefähig
QualitätSchwankt je nach Person und WocheGleichbleibend nach Leistungsverzeichnis
VerbindlichkeitSchwer durchsetzbar, keine SanktionenVertraglich geregelt, Nachbesserung möglich
Aufwand für die VerwaltungHoch bei Streit, Erinnerungen, AusfällenGering: eine Rechnung, ein Ansprechpartner
Typische KonflikteWer hat wann nicht geputzt?Kaum, bei klarer Dokumentation

Ein Putzplan wirkt auf den ersten Blick sparsam, verursacht aber oft genau die Konflikte, die das Zusammenleben belasten: Bewohner mit Rücken- oder Gehbeschwerden, berufsbedingt lange Abwesenheit, vermietete Wohnungen, deren Mieter sich nicht zuständig fühlen, und die ewige Diskussion, ob „gewischt” auch wirklich „gewischt” bedeutet. Eine Putzpflicht für Mieter besteht zudem nur, wenn sie im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung vereinbart ist. Viele Gemeinschaften in Bad Kreuznach und Umgebung entscheiden sich deshalb nach Jahren der Kehrwoche für eine Firma.

Was gehört zu einer professionellen Treppenhausreinigung?

Ein seriöser Anbieter arbeitet mit einem schriftlichen Leistungsverzeichnis. Darin steht, was in welchem Intervall gereinigt wird. Übliche Bestandteile:

  • Wöchentlich oder 14-täglich: Treppen und Podeste feucht wischen, Handläufe abwischen, Eingangsbereich und Fußmatten reinigen, Briefkastenanlage und Klingeltableau säubern, Spinnweben entfernen.
  • Monatlich: Treppenhausfenster und Fensterbänke innen, Türen und Lichtschalter, Kellergänge kehren.
  • Halbjährlich oder jährlich: Fenster außen, Lampen und Leuchten, Grundreinigung der Böden, Heizkörper im Treppenhaus.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation: Ein Reinigungsnachweis im Treppenhaus oder eine digitale Bestätigung zeigt jedem Bewohner, wann zuletzt gereinigt wurde. Das beendet die Diskussion „Es war doch niemand da” schon im Ansatz. Die Intervalle hängen von der Zahl der Einheiten, dem Publikumsverkehr und dem Bodenbelag ab – mehr zur Wahl des Intervalls lesen Sie in unserem Beitrag zur Unterhaltsreinigung im Gewerbe.

Welche Rolle übernimmt die Hausverwaltung?

Die Hausverwaltung setzt die Beschlüsse der Eigentümer um und vertritt die Gemeinschaft nach außen (§ 9b Abs. 1 WEG). Sie holt Angebote ein, schließt den Reinigungsvertrag im Namen der Gemeinschaft ab, kontrolliert die Ausführung, nimmt Beschwerden entgegen und stellt die Kosten in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ein. Für Eigentümer bedeutet das: Wer mit der Reinigung unzufrieden ist, wendet sich zuerst an die Verwaltung, nicht an die Reinigungskraft. Gute Verwalter vereinbaren mit dem Dienstleister feste Ansprechpartner und einen klaren Weg für Nachbesserungen innerhalb weniger Tage.

Wie wechseln Sie den Reinigungsdienstleister?

Wenn die Qualität dauerhaft nicht stimmt, ist ein Wechsel meist einfacher als gedacht:

  1. Vertrag prüfen. Laufzeit und Kündigungsfrist stehen im bestehenden Reinigungsvertrag; üblich sind Fristen von einigen Wochen bis wenigen Monaten zum Monats- oder Quartalsende.
  2. Mängel dokumentieren. Fotos und Daten der ausgebliebenen oder mangelhaften Reinigungen sammeln – das stützt die Kündigung und die Diskussion in der Versammlung.
  3. Beschluss fassen. Die Eigentümerversammlung beschließt den Wechsel oder ermächtigt die Verwaltung, ein neues Angebot anzunehmen.
  4. Neues Angebot nach Begehung einholen. Ein Anbieter, der das Objekt vorher besichtigt, kann Leistungsverzeichnis und Festpreis verbindlich nennen. Worauf Sie beim Vergleich achten sollten, zeigt unser Ratgeber Reinigungsfirma finden.
  5. Nahtlos übergeben. Kündigung und Start des neuen Anbieters so terminieren, dass keine Lücke entsteht.

Attar Dienstleistungen übernimmt die Treppenhausreinigung für Wohnanlagen in Kirn, Bad Kreuznach, Idar-Oberstein und im gesamten Nahetal – auf Wunsch kombiniert mit dem Hausmeisterservice, sodass Reinigung, Winterdienst und kleine Reparaturen aus einer Hand kommen. Details finden Sie auf unserer Seite Reinigungsservice.

Fazit

Die Treppenhausreinigung ist in der WEG Gemeinschaftssache: bezahlt nach Miteigentumsanteilen, umlegbar auf Mieter, entschieden per Beschluss und organisiert von der Hausverwaltung. Eine beauftragte Firma mit Leistungsverzeichnis und Dokumentation erspart der Gemeinschaft die Konflikte einer Kehrwoche. Sie möchten ein Angebot für Ihre Wohnanlage? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Begehung.

FAQ

Häufige Fragen.

Wer zahlt die Treppenhausreinigung in einer WEG? +

Alle Wohnungseigentümer gemeinsam. Treppenhaus, Flure und Eingang sind Gemeinschaftseigentum, deshalb werden die Reinigungskosten nach § 16 Abs. 2 WEG im Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt – es sei denn, die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss der Eigentümer sieht einen anderen Verteilungsschlüssel vor.

Kann der Vermieter die Treppenhausreinigung auf den Mieter umlegen? +

Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart. Die Treppenhausreinigung zählt zur Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung und ist damit umlagefähig. Einmalige Grundreinigungen oder die Beseitigung von Bauschmutz gehören nicht dazu.

Kann eine WEG die Eigentümer zum Putzen verpflichten? +

Die Eigentümerversammlung kann per Mehrheitsbeschluss einen Putzplan einführen, weil die Art der Reinigung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört. In der Praxis ist ein solcher Plan aber schwer durchzusetzen und führt häufig zu Streit – viele Gemeinschaften beauftragen deshalb eine Reinigungsfirma.

Wie oft sollte ein Treppenhaus gereinigt werden? +

Üblich ist eine wöchentliche oder 14-tägliche Reinigung von Treppen, Podesten, Handläufen und Eingangsbereich. Fenster, Leuchten und Kellergänge werden seltener gereinigt. Das passende Intervall hängt von der Zahl der Wohneinheiten, dem Publikumsverkehr und dem Bodenbelag ab und wird im Leistungsverzeichnis festgelegt.

#Treppenhausreinigung #WEG #Hausverwaltung #Betriebskosten

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